Der Urlaubsanspruch in Deutschland ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Anspruch mindestens 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch anteilig auf Basis der Wochenarbeitstage berechnet. Laut Gesetz können Abweichungen von diesen Regeln nur zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer kann mehr, aber nicht weniger Urlaub erhalten. Der Urlaubsanspruch muss im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
In einem normalen Arbeitsjahr wird der Urlaub gewährt und genommen. Bei einer Kündigung, sei es durch den Betrieb oder den Arbeitnehmer, verhält es sich jedoch anders. Der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung und wie dieser gehandhabt wird, wird im weiteren Verlauf dieses Beitrags erläutert.
Wie viel Urlaubsanspruch hat man bei einer Kündigung?
Wenn du deinen Arbeitgeber wechselst, ist dieser verpflichtet, dir eine Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber auszustellen. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz darf im laufenden Kalenderjahr kein doppelter Urlaubsanspruch gewährt werden. Das bedeutet, dass du nicht den vollen Urlaub bei deinem alten Arbeitgeber in Anspruch nehmen kannst und beim neuen Arbeitgeber im selben Jahr erneut den vollen Urlaubsanspruch erhälst.
Sollte es aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, den verbleibenden Urlaub (ganz oder teilweise) zu gewähren, etwa wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende, so muss dieser Urlaub finanziell abgegolten werden. Das heißt, der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dir den nicht genommenen Urlaub auszuzahlen.
Mit dem Urlaubsanspruchsrechner kannst du deinen gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz ermitteln, wobei auch Teilzeitbeschäftigung und Teilurlaub berücksichtigt werden.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?
Bei einer Kündigung können verschiedene Szenarien bezüglich des Resturlaubs auftreten, welcher sich vor allem aus der bisher im Jahr gearbeiteten Zeit berechnet. Es gibt jedoch bestimmte Aspekte, die zu berücksichtigen sind.
Das entscheidende Kriterium für die Berechnung des Resturlaubs ist der Zeitpunkt der Kündigung. Daraus lassen sich zwei grundlegende Modelle ableiten:
Ab wann bei voller Urlaubsanspruch bei Kündigung im 1. Halbjahr
Grundsätzlich hast du für jeden voll gearbeiteten Monat Anspruch auf ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. So kannst du dich, bei einer Kündigung zum 31. Mai und einem Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen, an folgende Berechnung halten:
5 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 12,5 Tage Resturlaub
Gemäß Bundesurlaubsgesetz wird der halbe Tag auf 13 Tage aufgerundet. Abzüge könnten eventuell aufgrund von Krankheitstagen erfolgen, insbesondere wenn vorgezogener Urlaub in Anspruch genommen wurde.
Voller Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr
Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte hängt der Urlaubsanspruch von der Vereinbarung der "pro rata temporis"-Klausel ab. Diese Klausel besagt, dass der Urlaubsanspruch anteilig für die gearbeitete Zeit im Jahr berechnet wird. Wurde diese Klausel nicht vereinbart, hast du bei einer Kündigung im zweiten Halbjahr den vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls hast du wiederum für jeden voll gearbeiteten Monat Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs.
Was ist die „pro rata temporis“-Klausel?
„Pro rata temporis“ ist ein lateinischer Ausdruck und bedeutet übersetzt „entsprechend der Zeit“. In arbeitsrechtlichem Kontext bezieht sich diese Klausel auf eine anteilige Berechnung von Ansprüchen, insbesondere des Urlaubsanspruchs, basierend auf der tatsächlich gearbeiteten Zeit.
Wenn im Arbeitsvertrag die „pro rata temporis“-Klausel vereinbart ist, bedeutet das, dass der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Kalenderjahr anteilig berechnet wird.
Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Arbeitnehmer hat laut Vertrag einen Jahresurlaub von 24 Tagen. Tritt er die Stelle jedoch erst am 1. Juli an, steht ihm nach der „pro rata temporis“-Regelung nur der Urlaub für ein halbes Jahr zu, also 12 Tage.
Diese Klausel wird oft in Arbeitsverträgen verwendet, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmern bei einem Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres nur der Urlaubsanspruch für die tatsächlich gearbeitete Zeit gewährt wird.
Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 15.
Wenn ein Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats gekündigt wird, stellt sich oft die Frage, wie es um den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestellt ist. Dabei sind einige gesetzliche Regelungen und tarifliche Vereinbarungen zu beachten:
Grundsatz
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Deutschland beträgt gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen.
Anteiliger Urlaubsanspruch
Bei einem Arbeitsverhältnis, das nicht das gesamte Kalenderjahr über besteht (zum Beispiel wegen Kündigung mitten im Monat), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen anteiligen Urlaub. Dieser errechnet sich aus 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 BUrlG. Wenn das Arbeitsverhältnis beispielsweise im Laufe des Juni beendet wird, wie zum 15. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Urlaub für die Monate Januar bis Mai und einen anteiligen Urlaubsanspruch für den Juni. Gemäß § 5 Absatz 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Daher zählt jeder Monat, in dem das Arbeitsverhältnis auch nur teilweise besteht, anteilig für den Urlaubsanspruch, sofern dieser Monat mindestens zur Hälfte abgedeckt ist.
Urlaubsabgeltung
Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche, die er nicht mehr nehmen kann, müssen diese abgegolten werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub auszahlen muss (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Es ist immer wichtig, auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten, da diese von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen enthalten können. In manchen Fällen können sie vorteilhafter, in anderen weniger vorteilhaft für den Arbeitnehmer sein.
Bereits gewährter Urlaub
Wenn einem Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub gewährt wurde, als ihm anteilig zusteht, kann der Arbeitgeber den zu viel gewährten Urlaub in der Regel nicht zurückfordern.
Es ist immer ratsam, sich in solchen Angelegenheiten fachkundig beraten zu lassen, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, um sicherzustellen, dass alle Ansprüche korrekt und vollständig berücksichtigt werden.
Ab wann hat man vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung?
Deinen vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung erlangst du in der Regel nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, gemäß der Wartezeit des Bundesurlaubsgesetzes. Kündigst du oder wird dir gekündigt, bevor ein volles Arbeitsjahr abgeschlossen ist, steht dir dein Urlaubsanspruch anteilig zu. Der genaue Anspruch berechnet sich dann nach den bereits geleisteten Arbeitsmonaten im Kündigungsjahr.
Wie sollte man bei einer Kündigung mit dem Urlaub umgehen?
Bei einer Kündigung gibt es bezüglich des Urlaubs einige Dinge zu beachten, besonders wenn du eine faire Haltung gegenüber deinem bisherigen Arbeitgeber wahren möchtest:
Vertragsprüfung
Werf zuerst einen Blick in deinen Arbeitsvertrag. Dieser gibt dir Auskunft darüber, wie viel Urlaub du vereinbart hast. Es ist nicht unüblich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr Urlaub gewähren, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem kann der Urlaubsanspruch je nach Betriebszugehörigkeit und Alter variieren. In deinem Vertrag findest du die genauen Angaben zu deinem Urlaubsanspruch.
Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr
Klär, wie viel Urlaub du im aktuellen Jahr bereits in Anspruch genommen hast. Hierbei ist es wichtig, zwischen dem sogenannten "alten Urlaub" (aus dem Vorjahr übertragen) und dem aktuellen Urlaubsanspruch zu unterscheiden. Nehmen wir an, du hast 10 Urlaubstage aus dem Vorjahr mitgenommen, die bis Ende März genommen werden müssen. Auch wenn du diesen Urlaub in den ersten drei Monaten nimmst, entstehen parallel dazu drei Zwölftel deines Urlaubsanspruchs für das laufende Jahr. Bei einer Kündigung ist dieser neue Anspruch separat vom alten Urlaub zu betrachten.
Überprüfung des verbleibenden Urlaubs
Falls Unsicherheiten bezüglich des verbliebenen Urlaubsanspruchs bestehen, schau auf deine letzte Gehaltsabrechnung oder wende dich an die Personalabteilung. Bei Eigenkündigung ist es gängig, in deinem Kündigungsschreiben den Arbeitgeber um Mitteilung des noch verbleibenden Urlaubsanspruchs zu bitten.
Wie gehst du mit deinem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung um?
Für die meisten von uns sind die Kündigungsfristen nicht allzu lang. Daher ist es im Interesse beider Parteien empfehlenswert, den verbleibenden Urlaub zum Ende der Kündigungsfrist in Anspruch zu nehmen. Wenn du also zum Beispiel zum 31.08. kündigst und dir noch 12 Urlaubstage zustehen, dann werden diese Tage genauso berechnet, wie es normalerweise der Fall ist: Wochenenden werden hierbei nicht mitgezählt. Das bedeutet, dass, wenn du noch 12 Urlaubstage hast, dein letzter Arbeitstag tatsächlich der 18.08. sein wird. Nach Ablauf dieser Tage scheidest du offiziell aus dem Unternehmen aus.
Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird dir in der Regel zeitgleich mit der Kündigung auch dein Resturlaub und somit dein letzter Arbeitstag mitgeteilt. Es kommt vor, dass Unternehmen den Arbeitnehmer bis zum Antritt des verbleibenden Urlaubs freistellen, jedoch ist das keine gesetzliche Vorgabe.
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ihre Zusammenarbeit zu testen. Während dieser Zeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis oft mit einer kürzeren Frist kündigen. Aber wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus, wenn es während der Probezeit zu einer Kündigung kommt?
Gesetzliche Regelungen „pro rata temporis“ zum Urlaubsanspruch
Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wenn beispielsweise ein Jahresurlaub von 24 Tagen vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis nach 3 Monaten in der Probezeit endet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Tage Urlaub (3/12 von 24 Tagen).
Was passiert, wenn der Urlaub nicht genommen wird?
Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet und der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub noch nicht oder nur teilweise genommen, muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Urlaub auszahlen.
Was, wenn mehr Urlaub genommen wurde als zusteht?
Hat ein Arbeitnehmer während der Probezeit bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen, als ihm anteilig zusteht, kann der Arbeitgeber diese Tage in der Regel vom letzten Gehalt abziehen.
Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch. Bei einer Kündigung während dieser Phase sollte der Arbeitnehmer darauf achten, seinen anteiligen Urlaub entweder zu nehmen oder sich auszahlen zu lassen. Ebenso sollte beachtet werden, dass nicht mehr Urlaub genommen wird, als tatsächlich zusteht, um spätere Abzüge vom Gehalt zu vermeiden.
Fazit
Das Fazit zum Thema Urlaubsanspruch bei Kündigung ist, dass Arbeitnehmer auch bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Rechte auf ihren Urlaubsanspruch haben. Der Anspruch kann vollständig, anteilig oder in Form einer Abgeltung bestehen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Kündigung im Kalenderjahr. Wichtig ist, die spezifischen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie eventuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu beachten.
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