Zusätzliche Urlaubstage: Wer hat Anspruch?

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 3 Februar 2025
Mitarbeiter bespricht mit Vorgesetztem seine zusätzlichen Urlaubstage

Urlaub ist ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, doch neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es Regelungen für zusätzliche Urlaubstage. Ob durch Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen – Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, die richtigen Regelungen anzuwenden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Anspruch auf Zusatzurlaub, die Bemessung und Übertragbarkeit sowie den Sonderurlaub als speziellen Fall.

Was bedeutet zusätzliche Urlaubstage?

Zusätzliche Urlaubstage sind über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende freie Tage, die einem Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zustehen. Diese können durch gesetzliche Vorgaben, Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Ein häufiges Beispiel für zusätzliche Urlaubstage ist der Zusatzurlaub für Menschen mit einer Schwerbehinderung gemäß § 208 SGB IX. Hier haben Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Urlaubsjahr, sofern sie in einer regulären Arbeitswoche von fünf Tagen tätig sind.

Neben dem Zusatzurlaub gibt es weitere Gründe für zusätzliche freie Tage. Dazu zählen etwa Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, wie ein Todesfall in der Familie, eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. In solchen Fällen kann sich der Anspruch aus § 616 BGB ergeben, sofern der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält.

Zusätzliche Urlaubstage können auch im Rahmen moderner Arbeitszeitmodelle gewährt werden. Unternehmen setzen zunehmend auf flexible Arbeitszeitregelungen, um auf den Wandel der Arbeitswelt zu reagieren und die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Auch langjährige Betriebszugehörigkeit kann in manchen Unternehmen mit zusätzlichen freien Tagen honoriert werden.

Anspruch auf Zusatzurlaub

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Während der gesetzliche Mindesturlaub durch das Bundesurlaubsgesetz festgelegt ist, können zusätzliche Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.

Ein wichtiger gesetzlicher Anspruch besteht für Arbeitnehmer mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Nach § 208 SGB IX haben sie Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Urlaubsjahr, wenn ihre Arbeitszeit auf eine fünf-Tage-Arbeitswoche verteilt ist. Ist die Arbeitswoche kürzer oder länger, wird der Zusatzurlaub entsprechend umgerechnet.

Auch bestimmte Berufsgruppen profitieren von zusätzlichem Urlaubsanspruch, insbesondere wenn sie unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitnehmer im Schichtdienst oder in belastenden Arbeitszeitmodellen

  • Beschäftigte in Pflegeberufen oder in der Rehabilitation

  • Arbeitnehmer mit besonderen Gefahren oder hoher körperlicher Belastung

Zusätzlich können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Zusatzurlaub für bestimmte Mitarbeiter festlegen. In vielen Unternehmen gibt es beispielsweise längere Urlaubsansprüche für langjährige Angestellte oder besondere Regelungen für ältere Beschäftigte.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund eines gesetzlichen oder tariflichen Sonderurlaubs. In bestimmten Fällen, wie bei der Geburt eines Kindes oder bei einem Todesfall in der Familie, kann der Arbeitgeber eine Freistellung gewähren, ohne dass der reguläre Erholungsurlaub angerechnet wird.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann jedoch bestimmten Regeln unterliegen. So kann ein Tarifvertrag den gesetzlichen Urlaubsanspruch erweitern, aber auch einschränken. Zudem ist es wichtig, die Rechtsprechung zu beachten, da Gerichtsurteile, wie 9 AZR, die Anwendung und Gewährung von Zusatzurlaub beeinflussen können.

Bemessung und Übertragbarkeit

Schreibtisch mit Arbeitsvertrag und Notiz „zusätzliche Urlaubstage“

Die Anzahl zusätzlicher Urlaubstage richtet sich nach verschiedenen Faktoren, darunter gesetzliche Bestimmungen, tarifliche Regelungen und betriebliche Vereinbarungen. In vielen Fällen hängt die Bemessung des Zusatzurlaubs von der Arbeitszeit, der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Umständen wie einer Schwerbehinderung ab.

Arbeitnehmer mit einer anerkannten Schwerbehinderung erhalten nach § 208 SGB IX fünf zusätzliche Urlaubstage pro Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit anders verteilt, erfolgt eine anteilige Berechnung. Auch tarifliche Regelungen können eine höhere Anzahl an Zusatzurlaubstagen vorsehen, insbesondere in Branchen mit besonderen Belastungen oder Schichtarbeit.

Die Übertragbarkeit von Zusatzurlaub unterliegt bestimmten Fristen und Bedingungen. Grundsätzlich gilt, dass nicht genommene Urlaubstage innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden sollten. Nach Ablauf des Kalenderjahres verfällt der Urlaub in vielen Fällen, es sei denn, es liegen besondere Gründe für eine Übertragung vor.

In Ausnahmefällen kann eine Übertragung in das Folgejahr möglich sein, etwa wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnte. Dies ist insbesondere bei langer Krankheit oder einer Rehabilitationsmaßnahme relevant. Die Rechtsprechung, darunter Urteile wie 9 AZR, hat zudem klargestellt, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten aktiv darauf hinweisen müssen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, um einen Verfall zu vermeiden.

Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können zusätzliche Regelungen zur Übertragbarkeit enthalten. Einige Unternehmen bieten flexiblere Modelle an, bei denen nicht genommene Zusatzurlaubstage über einen längeren Zeitraum angesammelt oder in Freizeitkonten übertragen werden können. Hier ist es wichtig, die jeweiligen betrieblichen Regelungen und das Bundesurlaubsgesetz zu beachten.

Sonderurlaub: Ein besonderer Fall

Sonderurlaub ist eine besondere Form der Freistellung, die Arbeitnehmern in bestimmten Situationen gewährt wird. Im Gegensatz zum regulären Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub handelt es sich hierbei um eine kurzfristige Befreiung von der Arbeitspflicht aus wichtigem Grund. Der Anspruch auf Sonderurlaub kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen ergeben.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich unter anderem aus § 616 BGB. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten kann. In der Praxis bedeutet das, dass Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, das den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindert.

Typische Gründe für Sonderurlaub sind:

In manchen Fällen, etwa bei einem Todesfall oder einer längeren Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, können weiterführende gesetzliche Regelungen greifen. Dazu gehören das Pflegezeitgesetz oder das Familienpflegezeitgesetz, die Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung ermöglichen.

Auch Schwerbehinderte oder Menschen in einer Rehabilitationsmaßnahme können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Sonderurlaub haben, insbesondere wenn dies für ärztliche Behandlungen oder therapeutische Maßnahmen notwendig ist. Hier können sowohl das SGB IX als auch tarifliche Vereinbarungen eine Rolle spielen.

Ob und in welchem Umfang Sonderurlaub gewährt wird, hängt stark von den betrieblichen Regelungen und dem jeweiligen Tarifvertrag ab. Arbeitgeber sollten klare Richtlinien für Sonderurlaub in ihren Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festlegen, um sowohl den Arbeitnehmern als auch dem Unternehmen Planungssicherheit zu bieten.

Arbeitnehmer stellt online einen Antrag auf zusätzliche Urlaubstage

Fazit

Zusätzliche Urlaubstage sind für Arbeitnehmer ein wichtiger Vorteil und für Arbeitgeber eine Möglichkeit, die Zufriedenheit und Motivation ihrer Beschäftigten zu steigern. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann sich aus gesetzlichen Vorgaben, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen ergeben und hängt oft von bestimmten Voraussetzungen wie Schwerbehinderung, Schichtarbeit oder Betriebszugehörigkeit ab.

Besonders wichtig ist die klare Regelung zur Übertragbarkeit und Verfall zusätzlicher Urlaubstage, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber sollten sich mit den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vertraut machen und ihre Mitarbeiter transparent über deren Urlaubsansprüche informieren.

Sonderurlaub stellt einen Sonderfall dar, bei dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen kurzfristig freigestellt werden können. Ob gesetzlich geregelt oder freiwillig gewährt – eine klare betriebliche Strategie zum Umgang mit zusätzlichem Urlaub hilft Unternehmen, eine faire und attraktive Arbeitsumgebung zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

  • Zusätzliche Urlaubstage können durch gesetzliche Regelungen, Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen entstehen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht beispielsweise für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 208 SGB IX. Auch langjährige Betriebszugehörigkeit oder besondere Arbeitsbedingungen, wie Schichtarbeit, können zu einem erhöhten Urlaubsanspruch führen.

  • Grundsätzlich gilt, dass zusätzliche Urlaubstage bis zum Ablauf des Kalenderjahres genommen werden müssen. Eine Übertragung ins nächste Urlaubsjahr ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit keinen Urlaub nehmen konnte. Die Rechtsprechung, darunter Urteile wie 9 AZR, verlangt zudem, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aktiv auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen.

  • Ja, in bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gemäß § 616 BGB. Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können jedoch abweichende Bestimmungen enthalten. Die Dauer des Sonderurlaubs variiert je nach Verwandtschaftsgrad und internen Unternehmensrichtlinien.

  • Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, erhält er bei einer Drei-Tage-Woche entsprechend drei zusätzliche Urlaubstage. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes und relevanten Tarifverträgen.

  • Ja, viele Unternehmen bieten freiwillig zusätzliche Urlaubstage an, etwa als Benefit zur Verbesserung der Work-Life-Balance oder als Anerkennung für langjährige Betriebszugehörigkeit. Diese Regelungen werden meist individuell im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgehalten. Auch flexible Arbeitszeitmodelle ermöglichen es, zusätzliche freie Tage anzusparen oder einzusetzen.

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Diana Tran

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Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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