Selbst während der Elternzeit kann es in Ausnahmefällen zu einer Kündigung kommen – ein sensibles Thema, das Arbeitgeber mit besonderem Augenmerk behandeln sollten. In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung während oder nach der Elternzeit möglich ist, welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Pflichten Arbeitgeber unbedingt kennen müssen.
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmende – insbesondere Arbeitnehmerinnen und Mütter – einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und dauert bis zu ihrem Ende, wie es im Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist. In dieser Zeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig, um die Betreuung des Kindes und die Erziehung ohne existenzielle Sorgen zu ermöglichen.
🛡️ Sonderkündigungsschutz und gesetzliche Regelungen
Der besondere Kündigungsschutz schützt das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und soll verhindern, dass Beschäftigte aufgrund ihrer Elternrolle benachteiligt werden. Eine Kündigung in der Elternzeit kann nur in Ausnahmefällen erfolgen – etwa bei Stilllegung des Betriebes, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder in Fällen von Insolvenz.
📌 Erforderliche Zulässigkeitserklärung
In solchen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit nur möglich, wenn zuvor eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde eingeholt wurde. Ohne diese behördliche Zustimmung ist eine Kündigung rechtlich unwirksam. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt und den formellen Weg über die Behörde einhalten.
🔎 Wichtige Fristen und Formalitäten
Die Zulässigkeitserklärung muss vor Ausspruch der Kündigung beantragt werden.
Eine Kündigungsschutzklage seitens der Arbeitnehmenden kann innerhalb von drei Wochen erfolgen.
Die Elternzeit muss mit einer Anmeldefrist von spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
⚠️ Risiken für Arbeitgeber
Eine nicht korrekt ausgesprochene Kündigung in der Elternzeit kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Arbeitgebern wird empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, um Fehler bei der Kündigungsfrist, der Formulierung oder der Begründung zu vermeiden.
📊 Sonderkündigungsschutz auf einen Blick
Aspekt
Normale Kündigung
Kündigung während der Elternzeit
Kündigungsschutz
Gilt nach 6 Monaten bei Betrieben >10 Mitarbeitende (§ 1 KSchG)
Besonderer Kündigungsschutz ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Zulässigkeit
Grundsätzlich zulässig mit sozialer Rechtfertigung
Nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
Genehmigung notwendig
❌ Keine
✅ Zulässigkeitserklärung durch Behörde erforderlich
Kündigungsfrist
Gemäß gesetzlicher/vertraglicher Regelung (z. B. 4 Wochen)
Nur bei außerordentlicher Kündigung, fristlos oder mit kurzer Frist
Kündigungsgründe
Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt
Nur in Ausnahmefällen (z. B. Betriebsschließung, Pflichtverletzung)
Risiko einer Kündigungsschutzklage
Mittel bis hoch
Sehr hoch, wenn formale Fehler vorliegen
Behördliche Beteiligung
Nein
Ja – Prüfung durch Landesbehörde vor Ausspruch
Sanktionen bei Fehlern
Kündigung kann unwirksam sein
Kündigung ist unwirksam ohne Genehmigung, ggf. Bußgelder möglich
Beteiligung Betriebsrat
Erforderlich, wenn vorhanden
Erforderlich, zusätzlich behördliche Prüfung
Außerordentliche Kündigung in der Elternzeit
Die außerordentliche Kündigung – oft auch als fristlose Kündigung bezeichnet – stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Kündigungsverbot während der Elternzeit dar. Sie ist nur unter besonderen Umständen zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder der Elternzeit nicht zugemutet werden kann.
⚖️ Rechtliche Voraussetzungen
Damit eine außerordentliche Kündigung während der Elternzeit wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Es liegt ein wichtiger Grund vor, z. B. schwerwiegende Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber hat alle milderen Mittel geprüft und ausgeschlossen.
Die Landesbehörde hat die Zulässigkeit der Kündigung vorab bestätigt.
Die Kündigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund erfahren hat.
💡 Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung
Nachweisbarer Betrug oder Diebstahl am Arbeitsplatz
Schwerwiegende Verstöße gegen betriebliche Pflichten
Tätlichkeiten oder massive Beleidigungen
Erschlichene Elternzeit oder falsche Angaben zur Betreuung des Kindes
Planungssicherheit für Arbeitgeber: Nutzen Sie den Elternzeit-Rechner, um schnell und unkompliziert den Zeitraum der Elternzeit Ihrer Mitarbeitenden zu berechnen. So behalten Sie wichtige Fristen im Blick und können personalrechtliche Entscheidungen fundiert und rechtssicher treffen.
📎 Verfahren mit Behördenbeteiligung
Vor dem Ausspruch der Kündigung muss eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden. Diese prüft sorgfältig die Zulässigkeitserklärung und wägt die Interessen beider Seiten ab. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
📝 Empfehlung für Arbeitgeber
Dokumentieren Sie den Kündigungsgrund umfassend.
Stellen Sie sicher, dass die Kündigung zeitnah nach Kenntnis des Vorfalls erfolgt.
Holen Sie vorab rechtlichen Rat ein, um formale Fehler zu vermeiden.
Sonderfälle & Ausnahmegenehmigungen
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz, der Arbeitgebern nur unter strengen Voraussetzungen eine Kündigung erlaubt. In bestimmten Sonderfällen jedoch ist eine Kündigung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Bedingungen möglich – vorausgesetzt, die zuständige Landesbehörde erteilt eine Zulässigkeitserklärung.
In welchen Sonderfällen ist eine Kündigung zulässig?
Eine Kündigung während der Elternzeit kann nur dann rechtlich wirksam ausgesprochen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Zu den häufigsten Ausnahmefällen zählen:
Betriebsstilllegung oder Teilbetriebsschließung → Wenn der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil geschlossen wird, entfällt der Arbeitsplatz dauerhaft.
Insolvenz des Unternehmens → Bei finanzieller Notlage kann eine Kündigung unter Umständen gerechtfertigt sein.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen → Bei Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder ähnlichen Verstößen kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen.
Täuschung über Anspruch oder Betreuung → Wenn sich z. B. herausstellt, dass der angegebene Betreuungsbedarf des Kindes nicht besteht.
Wichtig: In all diesen Fällen muss die Kündigung durch die zuständige Landesbehörde genehmigt werden. Ohne eine schriftliche Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung unwirksam.
Verfahren zur Zulässigkeitserklärung
1- Antragstellung durch den Arbeitgeber bei der Landesbehörde
2- Prüfung des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Seiten
3- Erteilung (oder Ablehnung) der Zulässigkeitserklärung durch die Behörde
4- Erst danach darf die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden
Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen betragen – Arbeitgeber sollten diese Zeit in ihrer Personalplanung berücksichtigen.
Worauf Arbeitgeber achten sollten
Die Kündigung darf nicht willkürlich erfolgen.
Alle formalen Anforderungen müssen eingehalten werden (Fristen, Begründung, Behördengang).
Es empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Arbeitsrecht bzw. der Personalabteilung.
Fehler im Verfahren können zu einer Kündigungsschutzklage führen und das Unternehmen rechtlich belasten.
In der Praxis wird die Elternzeit für Väter zunehmend häufiger in Anspruch genommen – häufig auch zeitversetzt zur Mutter. Für Arbeitgeber bringt das besondere Herausforderungen in der Personalplanung sowie im Umgang mit dem Kündigungsschutz mit sich.
Elternzeit bei Vätern: Was gilt? Auch Väter haben gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Dabei gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Mütter – insbesondere hinsichtlich des:
Besonderen Kündigungsschutzes → Dieser beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bzw. 14 Wochen bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag) und endet mit dem Ablauf der Elternzeit.
Anmeldefristen → Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich angemeldet werden.
Viele Väter nehmen ihre Elternzeit kurz nach der Geburt oder in den ersten Monaten – oft für zwei bis drei Monate – was Arbeitgeber in der Einsatzplanung flexibel fordern kann.
Kündigungsschutz für Väter Väter sind während der Elternzeit genauso umfassend geschützt wie Mütter. Das bedeutet:
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig.
Auch bei kurzer Elternzeit besteht der volle Sonderkündigungsschutz.
Es gibt keine Sonderregelung, die Vätern einen schwächeren Schutz einräumt.
Tipps für Arbeitgeber im Umgang mit Väter-Elternzeit
🔄 Frühzeitig planen: Gespräche über den voraussichtlichen Zeitraum der Elternzeit sind essenziell für eine stabile Personalbesetzung.
📋 Dokumentation & Kommunikation: Klare Prozesse und transparente Kommunikation stärken das Vertrauen.
🧩 Flexibilität fördern: Überbrückung durch Teilzeit- oder Aushilfslösungen kann Betriebsausfälle minimieren.
⚠️ Kündigungsabsicht prüfen: Bei arbeitsrechtlichen Konflikten sollte vor jeder Maßnahme rechtlicher Rat eingeholt werden – auch bei Vätern gilt der besondere Kündigungsschutz.
Die Elternzeit von Vätern ist gesetzlich gleichgestellt und verdient die gleiche Sorgfalt in der Umsetzung. Arbeitgeber profitieren langfristig von einer offenen, familienfreundlichen Haltung, die Vertrauen schafft und die Bindung qualifizierter Arbeitskräfte stärkt.
Mit dem Ende der Elternzeit endet auch der besondere Kündigungsschutz, der während des Zeitraums der Elternzeit bestand. Ab diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich wieder möglich – unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Dennoch sollten Arbeitgeber bei der Rückkehr von Eltern in den Betrieb sensibel vorgehen, um Konflikte und rechtliche Risiken zu vermeiden.
📌 Regelungen zur Kündigung nach Elternzeit
Nach der Elternzeit gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts. Das bedeutet:
⚖️ Besonderheiten im Arbeitsverhältnis nach Elternzeit
Arbeitgeber dürfen nicht davon ausgehen, dass der Arbeitsplatz automatisch entfällt oder das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Die Rückkehr in den Job ist gesetzlich abgesichert. Wird nach der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen, müssen sachliche Gründe vorliegen – z. B. betriebsbedingte Kündigungen bei Wegfall der Stelle, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Kündigungen bei Pflichtverstößen.
Anpassung des Arbeitsplatzes bei veränderten Betreuungszeiten
📄 Praxis-Tipps für Arbeitgeber
Führen Sie frühzeitig Gespräche mit zurückkehrenden Arbeitnehmenden über den Wiedereinstieg.
Prüfen Sie die Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens objektiv.
Halten Sie alle Schritte der Personalentscheidung dokumentiert und transparent.
Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie eine Kündigung aussprechen.
Eine Kündigung nach Elternzeit ist rechtlich möglich – aber stets an klare Regeln gebunden. Arbeitgeber sollten umsichtig vorgehen, um rechtliche Auseinandersetzungen oder eine mögliche Kündigungsschutzklage zu vermeiden.
Fazit
Die Kündigung während oder nach der Elternzeit ist ein rechtlich komplexes Thema, das von Arbeitgebern besonderes Fingerspitzengefühl und fundiertes Wissen im Arbeitsrecht erfordert. Während der Elternzeit besteht ein umfassender Sonderkündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zulässigkeitserklärung durchbrochen werden kann. Nach der Elternzeit gelten wieder die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, dennoch sind auch hier rechtliche Fallstricke zu beachten.
Arbeitgeber sollten:
sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des BEEG und des Kündigungsschutzes im Klaren sein,
Kündigungen nur unter sorgfältiger Prüfung und Beachtung aller formalen Voraussetzungen aussprechen,
frühzeitig das Gespräch mit zurückkehrenden Beschäftigten suchen,
im Zweifelsfall juristische Beratung in Anspruch nehmen.
Ein professioneller und transparenter Umgang mit dem Thema stärkt nicht nur die Rechtssicherheit im Unternehmen, sondern trägt auch zur Mitarbeiterbindung und einem vertrauensvollen Betriebsklima bei.
Häufig gestellte Fragen
Eine Kündigung während der Elternzeit ist grundsätzlich verboten. Der besondere Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Kindern über drei Jahren 14 Wochen) und gilt bis zu deren Ende. Eine Kündigung ist nur in streng geregelten Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde erlaubt.
Damit eine Kündigung in der Elternzeit wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor (z. B. schwerwiegende Pflichtverletzungen).
Die zuständige Landesbehörde hat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt.
Die Kündigung erfolgt fristgerecht nach Bekanntwerden des Vorfalls.
Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen.
Nach Ablauf der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dann eine ordentliche Kündigung aussprechen, sofern:
die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird,
die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (z. B. betriebsbedingt),
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