Erholungsurlaub ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der tatsächlichen Erholung von Mitarbeitenden. Arbeitgeber müssen Urlaub gewähren, dokumentieren und korrekt verwalten – inklusive transparenter Information zu Resturlaub, Übertragung und möglichem Verfall.
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- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (entspricht 24 Werktagen bei 6-Tage-Woche).
- Arbeitgeberpflicht: Urlaub ermöglichen, korrekt berechnen und sauber dokumentieren.
- Resturlaub: verfällt nicht automatisch – ohne klare Information kann der Anspruch bestehen bleiben.
- Praxis-Tipp: Digitale Urlaubsverwaltung reduziert Fehler und rechtliche Risiken.
Was ist Erholungsurlaub?
Erholungsurlaub bezeichnet den gesetzlich geregelten Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlte Freizeit zur Erholung von der Arbeit. Ziel ist es, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit von Beschäftigten langfristig zu erhalten.
Im Unterschied zu anderen Urlaubsarten ist Erholungsurlaub:
- gesetzlich geschützt
- grundsätzlich nicht auszahlbar (Ausnahme: Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- zweckgebunden – er muss tatsächlich der Erholung dienen
Gesetzliche Grundlagen zum Erholungsurlaub
--> Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Die zentrale Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt insbesondere Mindesturlaub, Urlaubsgewährung, Übertragung sowie Urlaub bei Krankheit oder Kündigung.
--> Europarechtliche Vorgaben
Zusätzlich beeinflusst EU-Recht die Auslegung des Urlaubsanspruchs. Die Arbeitszeitrichtlinie schreibt einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vor. Außerdem ist für Verfall/Verjährung relevant, ob Arbeitgeber Mitarbeitende transparent und rechtzeitig informieren.
Wie hoch ist der Anspruch auf Erholungsurlaub?
Gesetzlicher Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt:
- 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche
- 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche
Wichtig: Samstage zählen nur dann als Arbeitstage, wenn sie tatsächlich regelmäßig gearbeitet werden.
Erholungsurlaub bei Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch, anteilig berechnet nach den Arbeitstagen pro Woche.
Beispiel: 3 Arbeitstage/Woche → 12 Urlaubstage pro Jahr (20 × 3 ÷ 5)
Minijob und geringfügige Beschäftigung
Auch Minijobber haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Entscheidend ist nicht die Stundenanzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Schichtarbeit und unregelmäßige Arbeitszeiten
Bei Schichtarbeit oder wechselnden Einsatzplänen wird der Urlaubsanspruch anhand der durchschnittlichen Arbeitstage berechnet. Eine saubere Arbeitszeit- und Urlaubsdokumentation ist hier besonders wichtig.
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Hinweis: Vereinfachte Berechnung zur Orientierung. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Sonderfälle (z. B. Eintritt/Austritt, Kurzarbeit) können abweichen.
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Erholungsurlaub vs. andere Urlaubsarten
| Urlaubsart | Gesetzlich geregelt | Zweck |
|---|---|---|
| Erholungsurlaub | ✅ | Erholung |
| Sonderurlaub | ❌ (tarif-/vertraglich) | Persönliche Ereignisse |
| Unbezahlter Urlaub | ❌ | Freiwillige Freistellung |
| Bildungsurlaub | ✅ (landesabhängig) | Weiterbildung |
--> Hinweis: Nur Erholungsurlaub unterliegt dem Bundesurlaubsgesetz.
Wann muss Erholungsurlaub genommen werden?
Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
Übertragung ins Folgejahr
Eine Übertragung ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen. Dann muss der Urlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Verfall von Erholungsurlaub
Urlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber müssen aktiv über Resturlaub informieren, klar auf einen drohenden Verfall hinweisen und real die Möglichkeit geben, Urlaub zu nehmen. Ohne diese Hinweise kann der Anspruch bestehen bleiben.
Kurzformel: Kein Hinweis = kein automatischer Verfall.
Erholungsurlaub bei Krankheit
Erkrankt ein Mitarbeitender während des genehmigten Erholungsurlaubs, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Ein ärztliches Attest ist erforderlich, und die Urlaubstage werden gutgeschrieben. Ziel bleibt: tatsächliche Erholung.
Und Erholungsurlaub bei Kündigung?
Endet das Arbeitsverhältnis und konnte der Urlaub nicht mehr genommen werden, muss der Resturlaub ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung). Das ist die zentrale Ausnahme, bei der Erholungsurlaub finanziell abgegolten werden darf.
Pflichten von Arbeitgebern beim Erholungsurlaub
Arbeitgeber sind verpflichtet:
- den gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren
- Urlaubswünsche zu berücksichtigen
- Urlaub rechtzeitig zu ermöglichen
- Resturlaub transparent zu kommunizieren
- Urlaubszeiten lückenlos zu dokumentieren
Fehler können zu Nachforderungen, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und finanziellen Risiken führen.
Häufige Fehler in der Praxis
- Urlaub verfällt „automatisch“ (ohne korrekte Information)
- Teilzeit wird falsch berechnet
- Urlaub wird ausgezahlt statt genommen (außer bei Beendigung)
- fehlende oder unvollständige Dokumentation
- unklare Kommunikation mit Mitarbeitenden
Diese Fehler lassen sich mit klaren Prozessen und digitaler Unterstützung vermeiden.
Erholungsurlaub effizient verwalten – mit digitaler Unterstützung
Gerade in Betrieben mit wechselnden Schichten, Teilzeitmodellen oder mehreren Standorten wird Urlaubsplanung schnell komplex. Digitale Lösungen helfen, Urlaubsansprüche korrekt zu berechnen, Anträge transparent abzubilden und Überschneidungen im Dienstplan zu vermeiden.
Fazit: Erholungsurlaub rechtssicher umsetzen
Erholungsurlaub ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes und eine klare Arbeitgeberpflicht. Wer Vorgaben kennt, sauber dokumentiert und transparent plant, reduziert Risiken und stärkt Zufriedenheit sowie Motivation im Team. Digitale Urlaubsverwaltung schafft die nötige Übersicht und Rechtssicherheit – besonders in dynamischen Arbeitsumfeldern.
Häufig gestellte Fragen
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Erholungsurlaub ist der gesetzlich geregelte Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Andere Urlaubsarten sind freiwillig, tariflich oder vertraglich geregelt.
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Nein. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig (Urlaubsabgeltung).
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Mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Tarif- oder Arbeitsverträge können mehr vorsehen.
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Nein. Arbeitgeber müssen aktiv und transparent informieren und Mitarbeitenden die reale Möglichkeit geben, Urlaub zu nehmen. Sonst kann der Anspruch bestehen bleiben.

