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Erholungsurlaub wie ein Profi: Was Sie wissen müssen

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 5 September 2025
Beamtinnen: Kalender mit markierten Erholungsurlaubstagen am Arbeitsplatz, um die Urlaubsplanung zu visualisieren.

Inhaltsverzeichnis

Erholungsurlaub ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Regeneration der Beschäftigten – körperlich wie mental. Für Arbeitgebende ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und Urlaubsansprüche korrekt umzusetzen. Dieser Artikel zeigt kompakt, worauf es ankommt und wie eine effiziente Urlaubsverwaltung gelingt.

In Kürze zusammengefasst

Erholungsurlaub: bezahlte Freistellung zur Regeneration. Pflicht des Arbeitgebers laut BUrlG.

Mindestanspruch: 24 Werktage (Sechs-Tage-Woche) = ca. 20 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche.

Wartezeit: voller Anspruch nach 6 Monaten, vorher anteiliger Anspruch.

Sonderregelungen: Teilzeit, Jugendliche, Schwerbehinderte.

Genehmigung ist rechtlich relevant; Urlaub sollte zusammenhängend möglich sein.

Was ist Erholungsurlaub?

Erholungsurlaub ist eine gesetzlich vorgesehene Form des Urlaubs, die speziell darauf ausgerichtet ist, Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Regeneration zu geben. Dies unterscheidet ihn von anderen Urlaubsarten wie dem Sonderurlaub oder Bildungsurlaub. In Deutschland ist der Anspruch auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, das Arbeitgebern und Arbeitnehmern klare Regelungen an die Hand gibt. Der Hauptzweck dieses Urlaubs besteht darin, den Mitarbeitern eine Auszeit von der täglichen Arbeitsleistung zu ermöglichen, damit sie Stress abbauen und ihre Arbeitskraft wiederherstellen können. Es ist ein essentieller Bestandteil des Arbeitsvertrags, der sowohl Beamten als auch Angestellten in Voll- und Teilzeit zusteht.

Jeder Arbeitnehmer hat dabei den Mindestanspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr, um sich in einem Hotel, am Reiseziel ihrer Wahl oder einfach zuhause zu erholen. Dies fördert nicht nur die Erholung, sondern auch die Motivation und langfristige Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen.

📌Mit dem Urlaubsanspruchsrechner können Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz berechnen.

Abgrenzung von anderen Urlaubsarten

Der Erholungsurlaub stellt die wichtigste und grundlegendste Form des gesetzlichen Urlaubs dar. Doch im Arbeitsalltag begegnen Arbeitgebern zahlreichen weiteren Urlaubsarten, die sich in Zweck, Anspruchsgrundlage und Handhabung deutlich unterscheiden. Eine klare Abgrenzung ist für die Personalplanung und rechtssichere Abwicklung unerlässlich.

1️⃣ Sonderurlaub

Sonderurlaub wird bei besonderen persönlichen Ereignissen gewährt, z. B. bei der eigenen Hochzeit, Geburt des Kindes, Todesfällen naher Angehöriger oder einem Umzug. Der Anspruch ergibt sich meist aus dem § 616 BGB oder tariflichen bzw. betrieblichen Vereinbarungen. Wichtig: Der Sonderurlaub ist kein Erholungsurlaub und dient nicht der Regeneration, sondern der Bewältigung privater Ausnahmesituationen.

Praxis-Tipp: In Shiftbase können Sie individuelle Sonderurlaubsgründe hinterlegen und mit entsprechenden Zeitkontingenten verbinden – für mehr Übersichtlichkeit und Gerechtigkeit.

2️⃣ Bildungsurlaub

In den meisten Bundesländern besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub – fünf Tage pro Jahr zur beruflichen oder politischen Weiterbildung. Dieser Urlaub wird in der Regel bezahlt, zählt aber nicht zum Erholungsurlaub. Die konkreten Regelungen variieren je nach Landesgesetz und gelten oft nur für bestimmte Beschäftigtengruppen.

Wichtig für Arbeitgeber: Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht zusätzlich zum Erholungsurlaub und darf nicht verwechselt oder angerechnet werden.

3️⃣ Mutterschutz und Elternzeit

Mutterschutz (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) und Elternzeit (bis zu drei Jahre pro Kind) sind keine Urlaubsarten im klassischen Sinne, aber sie betreffen ebenfalls die Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis – es besteht daher kein laufender Urlaubsanspruch, der jedoch ggf. anteilig erhalten bleibt.

Achtung: Nicht genommener Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit kann bis zu drei Jahre nach deren Ende geltend gemacht werden (§ 17 BEEG).

4️⃣ Unbezahlter Urlaub

Beim unbezahlten Urlaub wird die Arbeitspflicht vorübergehend aufgehoben, ohne dass Gehalt gezahlt wird. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf – er basiert ausschließlich auf freiwilliger Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden. In dieser Zeit ruht der Urlaubsanspruch ebenfalls, da kein aktives Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne besteht.

Tipp für HR-Teams: Es empfiehlt sich, unbezahlten Urlaub in Shiftbase transparent zu dokumentieren, um Auswirkungen auf Urlaubsanspruch, Sozialversicherung und Rückkehr klar nachvollziehen zu können.

5️⃣ Krankheitsbedingte Abwesenheit

Krankheitstage gelten grundsätzlich nicht als Urlaub. Wenn eine Krankheit während des Erholungsurlaubs auftritt (und per ärztlichem Attest nachgewiesen wird), werden die betroffenen Tage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Auch hier besteht ein klarer Unterschied: Krankheit dient der Genesung, nicht der Erholung im Sinne des BUrlG.

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Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub in Deutschland?

Sonnenschirm am Strand mit Liegestuhl – Symbol für Erholungsurlaub und gesetzlich garantierte Auszeit vom Arbeitsalltag.

In Deutschland hat nahezu jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, unabhängig davon, ob es sich um Angestellte, Beamte oder Arbeitnehmer auf Basis von Teilzeit- oder Vollzeitverträgen handelt. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert, das klare Richtlinien für die Gewährung von Urlaubstagen bereitstellt.

Der Mindesturlaub, der jedem Arbeitnehmer zusteht, beträgt nach § 3 BUrlG vier Wochen pro Jahr, was in der Praxis oft 20 Arbeitstage entspricht, basierend auf einer 5-Tage-Woche. Arbeitnehmer, die in einer 6-Tage-Woche arbeiten, haben entsprechend einen Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub pro Jahr.

Des Weiteren sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Erholungsurlaub so zu planen und zu genehmigen, dass die Erholung der Arbeitnehmer maximiert wird. Dies bedeutet auch, dass der Urlaub in der Regel nicht ohne dringende betriebliche oder in Tarifverträgen festgelegte Gründe verweigert werden darf. Zudem müssen die Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, wobei Übertragungen auf das nächste Jahr nur unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise Krankheit, möglich sind.

Diese Regelungen stellen sicher, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland die Möglichkeit hat, sich ausreichend von der Arbeit zu erholen, was letztlich zur Erhaltung und Förderung der Arbeitsleistung beiträgt.

Was sagt das Erholungsurlaub-Gesetz?

Die gesetzliche Grundlage für den Erholungsurlaub in Deutschland bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es regelt verbindlich, wer Anspruch auf wie viel Urlaub hat, wann dieser genommen werden darf und wie der Urlaubsanspruch verfällt. Für Arbeitgeber ist dieses Gesetz ein zentrales Instrument der Personalplanung – und zugleich eine rechtlich verpflichtende Vorgabe.

Mindesturlaub laut Gesetz

Das BUrlG schreibt in § 3 vor, dass jeder Arbeitnehmende bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub im Jahr hat. Bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen pro Jahr – also genau vier Wochen Urlaub.

Wichtig: Das Gesetz formuliert lediglich den Mindestanspruch. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge dürfen günstigere Regelungen treffen (z. B. 28 oder 30 Tage Urlaub jährlich).

Wartezeit und Teilurlaub (§ 4–5 BUrlG)

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer im Unternehmen – das ist die sogenannte Wartezeit (§ 4 BUrlG). In der Probezeit oder bei kurzer Beschäftigung entsteht Teilurlaub: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht dem/der Mitarbeitenden ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG).

Zeitpunkt, Übertrag und Verfall (§ 7 BUrlG)

Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden – sonst verfällt er ersatzlos.

Ausnahme: Wenn Mitarbeitende z. B. wegen Krankheit durchgehend arbeitsunfähig sind, kann sich der Übertrag verlängern, teilweise bis zu 15 Monate.

Wer entscheidet über den Urlaubszeitraum?

Das Gesetz gibt Mitarbeitenden ein starkes Mitspracherecht: Arbeitgeber sollen Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen, außer es stehen betriebliche Belange oder Urlaub anderer Mitarbeitender entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Ein bereits genehmigter Urlaub darf nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen oder verschoben werden – etwa bei unvorhersehbaren Notfällen.

Urlaub während Krankheit (§ 9 BUrlG)

Wird eine Person während ihres Urlaubs krank, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wird mit ärztlichem Attest nachgewiesen.

Urlaub bei Kündigung (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG)

Bei Kündigung (egal ob durch Arbeitgebende oder Arbeitnehmende) ist der Resturlaub entweder zu gewähren oder auszuzahlen. Ein finanzieller Ausgleich ist nur bei tatsächlichem Ausscheiden erlaubt – nicht bei weiterlaufendem Arbeitsverhältnis.

Fazit

Der Erholungsurlaub ist ein gesetzlich verankerter Anspruch und ein zentrales Element einer gesunden, produktiven Arbeitskultur. Für Unternehmen bedeutet das: rechtssichere Umsetzung, transparente Kommunikation und digitale Unterstützung sind entscheidend, um Urlaubsansprüche fair, effizient und nachvollziehbar zu verwalten.

Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob – alle Beschäftigten haben Anspruch auf Erholung. Eine gut geplante Urlaubsverwaltung stärkt nicht nur die Zufriedenheit im Team, sondern reduziert auch administrative Fehler und Konflikte.

Mit einer digitalen Lösung wie Shiftbase lässt sich die Urlaubsplanung mühelos in den Arbeitsalltag integrieren – inklusive automatischer Berechnungen, smarter Übersichten und klarer Genehmigungsprozesse. Das spart Zeit, schafft Transparenz und sorgt für mehr Übersicht im Personalwesen.

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Um den Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes gerecht zu werden, empfiehlt sich die digitale Verwaltung von Urlaubsansprüchen. Mit Shiftbase können Unternehmen:

den gesetzlichen und vertraglichen Urlaub automatisch berechnen,

Überträge und Verfallsfristen überwachen,

Urlaubskonten an Teilzeitmodelle anpassen,

und Anträge rechtssicher dokumentieren.

Das schafft Transparenz für Mitarbeitende und Entlastung für HR-Verantwortliche – besonders bei komplexen Arbeitszeitmodellen.

Häufig gestellte Fragen

  • Urlaubsanträge sollten zeitnah bearbeitet werden – eine unangemessen lange Verzögerung gilt in der Regel als stillschweigende Genehmigung. Um Missverständnisse oder spontane Ausfälle zu vermeiden, empfiehlt es sich, verbindliche interne Reaktionszeiten (z. B. 5 Werktage) festzulegen.

    Shiftbase-Tipp: Das Tool benachrichtigt automatisch über eingehende Anträge und zeigt deren Status übersichtlich an – so bleibt kein Antrag liegen. Jetzt Demo anfragen und mehr erfahren!

  • Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss der restliche Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten werden – letzteres ist nur zulässig, wenn eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht mehr möglich ist. Bei unterjähriger Kündigung erfolgt eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs.

    Wichtig: Eine saubere Urlaubsabrechnung bei Austritt schützt vor rechtlichen Auseinandersetzungen – insbesondere bei kurzfristiger Kündigung in der Probezeit.

  • Ja – aber nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder Urlaubswünsche anderer Vorrang haben (z. B. wegen schulpflichtiger Kinder). In jedem Fall sollte die Ablehnung nachvollziehbar und dokumentiert sein.

  • Grundsätzlich nicht – Urlaub ist ein Recht, keine Pflicht. Allerdings muss der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres genommen werden. Nur bei triftigen Gründen kann er bis 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt er automatisch (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

  • Auch Beschäftigte in Minijobs und Teilzeitbeschäftigte haben vollen Urlaubsanspruch – anteilig zur Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Nicht die Stundenanzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche ist entscheidend.

    Beispiel: Wer an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 8 Tage Erholungsurlaub pro Jahr (⅓ von 24 Werktagen).

Abwesenheits- und Urlaubsplaner

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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