Die Dreimonatsfrist spielt eine zentrale Rolle bei der steuerfreien Erstattung des Verpflegungsmehraufwands – besonders bei langfristigen Dienstreisen oder Projekteinsätzen. Für Arbeitgeber ist das Verständnis dieser Regelung entscheidend, um gesetzeskonform und steuerlich optimal zu handeln.
Die Dreimonatsfrist, auch als 3-Monatsfrist bekannt, ist ein zentrales Konzept in der steuerlichen Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Frist bestimmt den Zeitraum, während dem bestimmte steuerliche Regelungen und Pauschalen in Kraft treten. Aber was genau bedeutet die Dreimonatsfrist?
Im Wesentlichen bezieht sich die Dreimonatsfrist auf einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, in denen bestimmte steuerliche Bestimmungen und Pauschalen gelten. Während dieser Zeit können Arbeitnehmer, die dienstlich veranlasste Reisen unternehmen und Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, von steuerlichen Vorteilen profitieren. Dies betrifft vor allem Tätigkeiten außerhalb ihrer gewöhnlichen Tätigkeitsstätte oder ihres Unternehmenssitzes. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen gelten dabei nur für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit.
Die Dreimonatsfrist beginnt in der Regel mit dem ersten Tag einer Dienstreise und endet nach drei aufeinanderfolgenden Monaten oder bei der Rückkehr des Arbeitnehmers an seine reguläre Tätigkeitsstätte. Dabei werden die Tage der Abwesenheit gezählt, wobei eine Tätigkeitsstätte als Ort definiert ist, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit regelmäßig ausübt.
Die Dreimonatsfrist ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Berechnung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten bildet. Arbeitnehmer können während dieses Zeitraums Verpflegungspauschalen geltend machen und ihre steuerlichen Abzüge optimieren. Arbeitgeber müssen diese Frist im Blick behalten, um die steuerliche Abrechnung korrekt durchzuführen und den Mitarbeitern die entsprechenden Vorteile zu gewähren.
Wann beginnt die Dreimonatsfrist?
Start und Reset der Frist
🕐 Beginn: Am ersten Tag der auswärtigen Tätigkeit.
🔁 Neustart: Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen.
📅 Dauer: Drei zusammenhängende Kalendermonate.
Wann greift die Dreimonatsfrist nicht?
Ausnahme
Erklärung
🚛 Mobile Tätigkeiten
Arbeiten auf Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen fallen nicht unter die Frist.
Wird der Ort nur an max. zwei Tagen wöchentlich besucht, bleibt die Pauschale steuerfrei.
Wie wird die Dreimonatsregel angewandt?
Die Anwendung der Dreimonatsregel ist entscheidend, um Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten steuerlich korrekt abzurechnen. Hier sind die Schritte zur Anwendung der Dreimonatsregel:
Identifikation der Dienstreise oder Auswärtstätigkeit Zuerst müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer feststellen, ob es sich um eine Dienstreise oder eine Auswärtstätigkeit handelt. Dies kann Reisen zu Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Orten außerhalb der regulären Tätigkeitsstätte oder des Unternehmenssitzes einschließen.
Beginn der Dreimonatsfrist Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag der Dienstreise oder Auswärtstätigkeit. Dieser Tag markiert den Startpunkt für die Berechnung der Frist.
Zeiträume zählen Während der Dreimonatsfrist werden die Tage der Abwesenheit gezählt. Dies umfasst Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter außerhalb seiner gewöhnlichen Tätigkeitsstätte oder des Unternehmenssitzes tätig ist. Auch Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt.
Ende der Dreimonatsfrist Die Dreimonatsfrist endet nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Monaten oder wenn der Mitarbeiter an seine reguläre Tätigkeitsstätte oder seinen Unternehmenssitz zurückkehrt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt dazu, dass die Dreimonatsfrist neu beginnt.
Für wen gilt die Dreimonatsfrist?
Die Dreimonatsfrist gilt in erster Linie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dienstlich veranlasste Reisen durchführen oder Tätigkeiten außerhalb ihrer gewöhnlichen Tätigkeitsstätte oder ihres Unternehmenssitzes ausüben. Dies betrifft insbesondere:
Angestellte, die beruflich bedingte Dienstreisen unternehmen.
Arbeitgeber, die die steuerliche Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand und anderen Reisekosten für ihre Mitarbeiter durchführen.
Selbstständige und Unternehmer, die geschäftliche Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmenssitzes ausüben.
Unternehmen und Organisationen, die steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Reisen nutzen möchten.
Die genaue Anwendung und Berechnung der Dreimonatsfrist erfordert oft eine detaillierte Aufzeichnung der Dienstreisetage und -zeiträume. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie die Regelungen und Vorschriften zur Dreimonatsfrist korrekt verstehen und anwenden, um steuerliche Abrechnungen fehlerfrei durchzuführen.
Dreimonatsfrist umgehen oder optimal nutzen
Auch wenn die Dreimonatsfrist eine feste steuerliche Regel ist, gibt es Möglichkeiten, sie rechtssicher zu optimieren – ganz ohne Regelverstöße. Hier sind praktische Ansätze, wie Sie als Arbeitgeber steuerliche Vorteile voll ausschöpfen können:
🕒 Arbeitszeit und Einsätze gezielt planen
Durch eine clevere Einsatz- und Dienstreiseplanung können Sie vermeiden, dass die Dreimonatsfrist überschritten wird.
Beispiel: Planen Sie regelmäßige Standortwechsel oder kürzere Einsätze mit Unterbrechungen von mindestens 4 Wochen – so beginnt die Frist wieder neu.
Tipp: Ein Rotationssystem für Projektmitarbeiter kann hier besonders effektiv sein.
🧳 Längere Dienstreisen strategisch nutzen
Wenn längere Projekte an einem festen Ort anstehen, sollten Sie die Dreimonatsfrist voll ausschöpfen, bevor ein Wechsel erfolgt. So sichern sich Ihre Mitarbeitenden für volle drei Monate steuerfreie Verpflegungspauschalen.
Nutzen Sie die Pauschalen, um den Verpflegungsmehraufwand Ihrer Mitarbeitenden steuerfrei abzurechnen – ohne aufwändige Einzelnachweise. Achten Sie dabei auf die korrekte Berechnung (z. B. 14 € für >8 Stunden, 28 € für volle Tage).
📋 Rechtlich absichern durch professionelle Beratung
Ein erfahrener Steuerberater kann individuelle Lösungen und Optimierungsstrategien aufzeigen – angepasst an Ihre Branche, Mitarbeitermodelle und Reiserichtlinien.
Wichtiger Hinweis: Keine Schlupflöcher ausreizen Das „Umgehen“ der Dreimonatsfrist darf niemals auf Kosten der Steuergesetze erfolgen.
📌 Steuerliche Optimierung ja – Steuerhinterziehung nein. Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung für die korrekte Abrechnung. Bei Unsicherheiten: lieber professionellen Rat einholen.
Beispiele zur Dreimonatsregel
✨ Beispiel 1: Verkaufsmitarbeiter auf Geschäftsreise Ein Mitarbeiter reist im März für 14 Tage zu Kunden in ein anderes Bundesland. Die Dreimonatsfrist startet mit dem ersten Reisetag und läuft bis Ende Mai. In diesem Zeitraum kann er Verpflegungspauschalen steuerlich geltend machen.
✨ Beispiel 2: IT-Spezialist im Auslandseinsatz Ein IT-Projekt führt einen Mitarbeiter für 120 Tage ins Ausland. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem ersten Tag vor Ort und läuft über drei Monate – z. B. April bis Juni – in denen steuerfreie Reisekosten abgerechnet werden können.
✨ Beispiel 3: Selbstständiger auf längerer Dienstreise Ein Unternehmer startet im Juli eine mehrmonatige Reise durch verschiedene Städte. Die Dreimonatsfrist gilt von Juli bis September – in dieser Zeit sind Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten steuerlich absetzbar.
Dreimonatsfrist bei Reisekosten
Die Dreimonatsfrist betrifft nicht nur den Verpflegungsmehraufwand, sondern spielt auch bei der steuerlichen Abrechnung von Reisekosten eine entscheidende Rolle – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer.
Was zählt zu den Reisekosten?
Während der Dreimonatsfrist können folgende dienstlich veranlasste Kosten steuerlich geltend gemacht werden:
🍽️ Verpflegungsmehraufwand
🛏️ Übernachtungskosten
🚗 Fahrtkosten (z. B. Kilometergeld oder Bahn/Flug)
🧾 Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Maut, WLAN)
Wie läuft die Dreimonatsfrist bei Reisekosten ab?
Start: Am ersten Tag der auswärtigen Tätigkeit oder Dienstreise.
Ende: Nach drei zusammenhängenden Monaten oder bei Rückkehr zur ersten Tätigkeitsstätte – je nachdem, was zuerst eintritt.
💡 Beispiel: Ein Projekt dauert vom 1. Januar bis 31. März an einem festen Einsatzort – während dieser Zeit können Reisekosten steuerfrei abgerechnet werden. Danach nicht mehr, sofern keine vierwöchige Unterbrechung erfolgt.
Wichtige Hinweise für die Praxis
Dokumentation ist Pflicht: Reisedaten, Einsatzorte und Belege müssen vollständig erfasst werden.
Frist genau berechnen: Teilzeiteinsätze oder wechselnde Einsatzorte können Einfluss auf die Frist haben.
Software nutzen: Digitale Tools zur Reisekostenabrechnung erleichtern die Einhaltung der Dreimonatsfrist.
Kurzfazit
Die Dreimonatsfrist ist ein wichtiger steuerlicher Rahmen für die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten. Wer sie richtig anwendet, kann steuerliche Vorteile nutzen, Kosten optimieren und rechtliche Sicherheit gewährleisten. Eine gute Planung und Dokumentation sind dabei entscheidend.
Häufig gestellte Fragen
Nach Ablauf der Frist dürfen keine steuerfreien Verpflegungspauschalen mehr gezahlt werden – sie sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Nein, kurzfristige Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit beeinflussen die Frist nicht. Eine vollständige Unterbrechung von mindestens 4 Wochen ist notwendig, damit die Frist neu beginnt.
Nein, bei ständig wechselnden Einsatzorten (z. B. Außendienst, Baustellen, Montage) greift die Dreimonatsfrist nicht – in solchen Fällen können Verpflegungspauschalen dauerhaft gezahlt werden.
Die Frist beginnt am ersten Tag der auswärtigen Tätigkeit und läuft über drei zusammenhängende Kalendermonate – nicht 90 Tage!
Beispiel: Start am 15. März → Frist endet am 14. Juni. Unterbrechungen von mindestens 4 Wochen (z. B. durch andere Tätigkeiten) setzen die Frist zurück.
Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.
Disclaimer
Bitte beachte, dass die Informationen auf unserer Website für allgemeine Informationszwecke gedacht sind und keine verbindliche Beratung darstellen. Die Informationen auf unserer Website können nicht als Ersatz für eine rechtliche und verbindliche Beratung in einer bestimmten Situation angesehen werden. Trotz unserer Recherchen übernehmen wir keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf unserer Website. Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die durch die Nutzung der Informationen auf unserer Website entstehen.